Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von der Conradi+Kaiser GmbH, nachfolgend auch C+K oder Hersteller genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend auch Kunde oder Käufer genannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, auch wenn bei deren Abschluss nicht ausdrücklich auf diese
Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Hersteller nicht an, es sei denn deren Geltung wurde vom Hersteller ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen des Herstellers und die
Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Falle entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen treten die gesetzlichen Regelungen an deren Stelle.
2. Angebot und Vertragsabschluss, Gattungsschulden
2.1. Die Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Der Hersteller ist berechtigt, Angebote des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Abgabe anzunehmen. Annahmeerklärungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform.
Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Der Textform bedarf im Übrigen auch die Abbedingung des Textformerzeugnisses. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der
Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.2. Der Hersteller bietet ausschließlich Waren und Leistungen aus eigener Produktion an, Gattungsschulden sind daher auf die herstellereigene Produktion beschränkt. Auch Ansprüche auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränken sich auf die eigene Produktion des Herstellers.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreisen berechnet. Die in den Katalogen und Preislisten des Herstellers angegebenen Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer,
diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Preisfaktoren (z. B. Erhöhung oder Senkung von Materialpreisen, Lohnkosten, Fracht -und Zollsätzen) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege
verlangen.
3.3. Die Zahlung von Kaufpreisen ist sofort fällig, werkvertragliche Vergütungsansprüche sind fällig bei Abnahme des Werkes. Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
3.4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Hersteller – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen.
4. Leistungsort, Gefahrübergang, Lagerung
4.1. Leistungsort ist der Sitz des Herstellers. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe am Leistungsort auf den Kunden über.
4.3. Ist die Ware oder Leistung abholungsbereit und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abholungsbereitschaft auf den Kunden über.
4.4. Wird die Ware oder Leistung auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung auf den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Herstellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde sämtliche Transport-, Transportversicherungs¬kosten sowie Zölle zu tragen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware oder Leistung ihm unter der angegebenen Adresse zugesandt werden kann. Ist wegen Unwegsamkeit des Versendungsortes oder ähnlicher Hindernisse die Anlieferung nicht möglich, hat der Kunde die durch die gescheiterte Versendung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen.
4.5. Gelieferte Waren und Leistungen müssen trocken und unter Sicherstellung einer ausreichenden Luftzirkulation gelagert werden. Bei einer längeren Lagerung (über 4 Monate) muss die Verpackung entfernt werden, um insbesondere Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen zu
vermeiden.
5. Beschaffenheit, Lieferung, Warenverfügbarkeit
5.1. Die Beschaffenheit der bestellten Waren ergibt sich aus den Produktbeschreibungen. Abbildungen auf der Internetseite geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; insbesondere Farben können aus technischen Gründen abweichen. Bilder dienen lediglich
als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind so präzise wie möglich angegeben, können aber die üblichen Abweichungen aufweisen. Abweichungen von den beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel der von C+K hergestellten und gelieferten Produkte dar.
5.2. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.
5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die C+K die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei
Lieferanten von C+K oder deren Unterlieferanten eintreten – hat C+K auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen C+K, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird C+K von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer jedenfalls keine Schadensersatzansprüche hieraus herleiten.
5.5. C+K ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Rechte des Herstellers bei Pflichtverletzung des Kunden
6.1. Verletzt der Kunde eine sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Pflicht, so z. B. hinsichtlich der Annahme bzw. Abholung der Ware oder Lieferung oder der werkvertraglichen Abnahme des Werkes, kann der Hersteller nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so hat er dem Hersteller daneben den dadurch entstandenen Schaden oder die entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu ersetzen, ohne dass hierfür eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist.
6.2. Sofern der Kunde vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, die der Hersteller nicht zu verantworten hat, hat der Kunde einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Rechnungssumme zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Hersteller einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Hersteller behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Hersteller,
ohne ihn zu verpflichten. Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgend beschriebenen Forderungen tatsächlich
auf den Hersteller übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Hersteller ab. Wird
Vorbehaltsware vom Kunden oder im Auftrag des Kunden mit dem Grundstück eines Dritten im Sinne von § 946 BGB verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten infolge des Einbaus der Sache bestehenden oder entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware an den Hersteller ab.
Der Hersteller nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der vom Hersteller in Rechnung gestellte Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Hersteller berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn er erfolglos eine angemessene Frist für die Zahlung gesetzt hat. Nach Rücknahme der Ware ist der Hersteller zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.3. Der Hersteller ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Herstellers in eigenem Namen einzu¬ziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf sein Verlangen hin hat der Kunde dem Hersteller die Schuldner der an den Hersteller abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Auch der Hersteller ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.4. Der Hersteller ist verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit diese die zu sichernden Forderungen um mindestens 20 % übersteigen.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Hersteller über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.
8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Gewährleistung beträgt bei dem Kauf neuer Sachen 1 Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 I Nr.2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder § 479 I bzw. II BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor.
Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.
8.2. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die
entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.
8.3. Der Kunde darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren vornehmen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
8.4. Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe, so ist der Hersteller von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er eine ihm obliegende Mitteilung
über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
8.5. Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherungen.
8.6. Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, ergibt sich der vertraglich vereinbarte Gebrauch der Waren oder Leistungen des Herstellers aus den in den Produktbeschreibungen und Katalogen angegebenen Anwendungszwecken. Der Hersteller
bietet im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages eine kostenlose Beratung bei der Auswahl der angebotenen Produkte und Leistungen für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck an.
8.7. Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde, umfasst die Verpflichtung des Herstellers die Lieferung der Waren mit den vereinbarten Spezifikationen. Der Einbau der Waren ist demgegenüber Sache des Kunden bzw. des mit dem Einbau und der Montage
beauftragten Unternehmers. Die Verlegung von gelieferten Platten (Waren) muss nach den Regeln der Baukunst und insbesondere durch eine der Nutzung entsprechende Verlegetechnik erfolgen. Bei der Verlegung sind die Vorgaben der Verlege-, Klebe-, Pflege- und weiterer
Anleitungen zu beachten, die der Hersteller zur Verfügung stellt.
8.8. Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Waren oder Leistungen des Herstellers entgegen den in Produktbeschreibung und Katalog angegebenen Verwendungszwecken verwendet werden oder darauf, dass der Kunde sich trotz Beratung durch den Hersteller für
ein anderes als das vom Hersteller für den vom Kunden beabsichtigten Zweck als geeignet empfohlene Produkt oder Werk entschieden hat, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.9. Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde die Ware oder Leistung nicht gemäß den Anleitungen des Herstellers fachgerecht verlegt bzw. der fachgerecht eingebaut hat, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.10. Hinsichtlich der Länge und Breite sind Maßtoleranzen von +/- 1 % zulässig, bei der Stärke von +/- 2mm. Geringe Farbabweichungen der Waren untereinander sowie von Farbtafeln sind produktionsbedingt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die Oberflächenbeschichtung unterliegt einer von der Art und Weise der Benutzung abhängigen Abnutzung. Diese Abnutzungserscheinungen, die zu sichtbaren Farbunterschieden führen kann, sind produktimmanent und stellen keinen Mangel
dar. Starke UV-Einwirkung kann neben einer leichten Kreidung zu geringfügigen Verfärbungen der Oberfläche führen. Dies beeinträchtigt die weiteren Beständigkeitswerte nicht. Nach (HIC 1000) EN 1176/77 gemessene und zertifizierte Fallschutzwerte beschreiben den
Zustand der Waren oder Leistungen bei Lieferung. Sie können in Abhängigkeit von der Einsatzart, der Umgebung und dem Einwirken äußerer Umstände während der Nutzung Veränderungen unterliegen. Bei Verwendung der Ware oder Lagerung in dauerhaft feuchter Umgebung sind Formveränderungen, Stockflecken, Algenbildung und ähnliche feuchtigkeitsbedingte Erscheinungen möglich. Die nachgewiesenen Inhaltsstoffe (PAK) gemäß der vorliegenden Prüfberichte beschreiben den Zustand der Waren oder Leistungen bei Anlieferung.
8.11. Der Kunde ist bei einer Mängelrüge, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, den Mangel möglichst detailliert zu beschreiben. Dies umfasst insbesondere auch die Beschreibung des Untergrundes, der Art und Weise des Einbaus, der Witterungs- und sonstiger Einflüsse auf die Waren sowie die Übermittlung aussagekräftiger Detailfotos, Fotos der Waren respektive der verarbeiteten/ hergestellten Gesamtfläche und ggfls. noch vorhandener Muster der beanstandeten Ware.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Für Schäden haftet der Hersteller nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Herstellers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Herstellers auf den Schaden beschränkt, der für ihn bei
Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Eigenschaften, sachgemäße Verwendung sowie bestehende Risiken, insbesondere betreffend eine nicht sachgemäße Verwendung, der Produkte zu informieren und diese Informationen auch seinen Abnehmern zu übermitteln.
Eine Haftung des Herstellers für Schäden, die durch nicht sachgemäße Verwendung der Produkte entstehen, ist ausgeschlossen.
9.3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung sowie wegen Personschäden und deren Folgen bleibt
unberührt.
10. Abtretungsausschluss
10.1. Eine Abtretung von Forderungen des Kunden, die keine Geldforderungen sind, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller wird die Zustimmung nur dann verweigern, wenn hierfür sachliche Gründe gegeben sind.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
11.1. Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob
fahrlässige Vertragsverletzung des Herstellers zurückzuführen.
11.2. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Herstellers, gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.
12. Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden Daten des Kunden von C+K im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten, die C+K vom Kunden bei einer Bestellung oder per E-Mail erhält (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und für den Zweck verarbeitet, für den der Kunde C+K die Daten zur Verfügung gestellt hat. C+K gibt diese Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt C+K die Daten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.
C+K versichert, dass personenbezogene Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass C+K dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich hierzu eingewilligt hat. Soweit C+K zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO eingehalten; wir verweisen insoweit auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.
13. Links auf andere Internetseiten
Soweit C+K in dem Internetangebot auf die Webseiten Dritter verweist oder verlinkt, wird keine Gewähr und/oder Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Webseiten übernommen. C+K hat insoweit keinen Einfluss auf die
Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
14.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Herstellers.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht gesetzliche ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist, der Sitz des Herstellers. Der Hersteller ist aber darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).
14.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
Kleinmaischeid, den 6. Juni 2018